Immer die passende
Antwort zu Ihren Fragen
Wir möchten sicherstellen, dass Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen und Ihnen beantworten Ihnen deshalb bereits einige Fragen, die uns häufig begegnen. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Einen umfassenden Überblick über alle unsere Leistungen erhalten Sie hier.
Neben der klassischen telefonischen Terminvereinbarung können Sie einen Termin auch per Mail anfragen.
Bitte bringen Sie zu jedem Termin unbedingt die Versichertenkarte, bei Vorsorgen oder Impfungen zusätzlich das Vorsorgebuch und den Impfausweis Ihres Kindes mit. Besonders das Vergessen der Versichertenkarte bedeutet für uns und für Sie einen großen zusätzlichen Aufwand und Wege.
Sollten Sie Ihre Versichertenkarte verlegt oder verloren haben, bitten wir Sie sich vorab einen Abrechnungsschein bei Ihrer Krankenkasse anzufordern und an kontakt@kinderarzt-clp.de mailen zu lassen.
Aus ökologischen Gründen verzichten wir auf Papierrollen in den Untersuchungszimmern. Bringen Sie deshalb zur Untersuchung Ihres Kindes ein Handtuch für die Untersuchungsliege mit – Ihr Kind fühlt sich wohler und Sie helfen uns und der Umwelt, indem wir Papiermüll vermeiden.
Wir sind immer sehr bemüht, unsere jungen Patienten so kurz wie möglich warten zu lassen und so schnell wie möglich zu behandeln. Insbesondere während der krankheitsintensiveren Jahreszeiten oder durch Notfälle in unserer Akutsprechstunde können wir jedoch nicht immer gewährleisten, dass wir die Termine ohne Wartezeiten einhalten können. Fragen Sie daher gerne bei Ihrem Eintreffen nach der voraussichtlichen Wartezeit und überlegen Sie sich, ob Sie nicht eventuell noch etwas erledigen können. Die zentrale Lage der Praxis bietet sich geradezu an.
Möchten Sie nichts erledigen, kann es dazu kommen, dass wir Ihnen keinen freien Platz im Wartezimmer anbieten können.
Bringen Sie bitte für diesen Fall passende Kleidung und ggf. Spielzeug für das Auto mit. Wir rufen Sie gerne an, wenn Sie an der Reihe sind.
Fieber ist eine Immunreaktion des Körpers, um gegen Krankheitserreger vorzugehen. Kinder reagieren in der Regel schneller mit Fieber als Erwachsene.
Die Ursachen für das Fieber können vielfältig sein – wichtig ist, Anzeichen für Erkrankungen zu erkennen, die ärztlich behandelt werden müssen.
Wir empfehlen Ihnen, einen Arzt aufzusuchen, wenn:
- Ihr Kind jünger als 3 Monate alt ist
- Ihr Kind anhaltend das Trinken verweigert
- Ihr Kind bereits länger als drei Tage Fieber hat
- Ihr Kind extrem schwach und matt wirkt
- Ihr Kind Hautausschlag aufweist, der nicht wegdrückbar ist
- Ihr Kind Zeichen der Austrocknung aufweist (sehr trockener Mundraum, Augen, Haut)
- Ihr Kind schrill schreit
- Ihr Kind sehr schnell atmet
- Ihr Kind einen sehr schnell Puls hat
- Ihr Kind über Kopfschmerzen mit Unbeweglichkeit im Nacken klagt
- sich Bewusstseinstrübung bei Ihrem Kind äußert
- Ihr Kind Schwellungen der Gelenke aufweist
- es zu einem Fieberkrampf kommt
- wenn Sie als Eltern und Erziehungsberichtigte beunruhigt und verunsichert sind
Normaltemperatur (morgens) | 36-37,2 °C |
Normaltemperatur (abends) | 36-37,7 °C |
Erhöhte Temperatur | 37,8-38,4 °C |
Fieber | ab 38,5 °C |
Hohes Fieber | ab 40 °C |
- Seit wann hat Ihr Kind Fieber?
- Wie hoch ist das Fieber? Wann wurde welche Temperatur wie gemessen?
- Fühlt sich Ihr Kind durch das Fieber stark beeinträchtigt? Ist es sehr krank?
- Hat Ihr Kind Hautausschläge?
- Muss Ihr Kind erbrechen?
- Hat Ihr Kind Durchfall?
- Hat Ihr Kind Schmerzen?
- Hat Ihr Kind andere Krankheitszeichen wie z. B. Husten, Schnupfen, Halsschmerzen?
- Hat Ihr Kind andere Erkrankungen oder wurde es einmal operiert?
- Nimmt Ihr Kind Medikamente?
- Hat Ihr Kind bekannte Allergien, z. B. auf Medikamente?
- Sind andere Kinder in der Umgebung erkrankt? Wenn ja, woran?
Für alle Früherkennungsuntersuchungen gibt es vorgegebene Zeiträume, innerhalb derer die Untersuchungen durchgeführt werden sollten. In aller Regel stehen diese Zeitfenster mit Datumsangaben bereits in dem Vorsorgeheft Ihres Kindes.
Die vorgegebenen Termine für die U-Untersuchungen haben ihren guten Grund: Die Früherkennung und rechtzeitige Behandlung mancher Erkrankungen sind nur in einer bestimmten Altersspanne erfolgversprechend. So ist die U3 in der vierten bis fünften Lebenswoche zum Beispiel wichtig, um eine mögliche Fehlstellung der Hüftgelenke rechtzeitig zu entdecken und zu behandeln.
Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse gelten bestimmte Zeitspannen für die jeweilige U-Untersuchung. Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse rechtzeitig in Verbindung, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden können.
In den nachstehenden Zeiträumen sollte Ihr Kind zu einer Vorsorgeuntersuchung zum zum Arzt gehen:
U1 | Direkt nach der Geburt |
U2 | 3. bis 10. Lebenstag |
U3 | 4. bis 5. Lebenswoche |
U4 | 3. bis 4. Lebensmonat |
U5 | 6. bis 7. Lebensmonat |
U6 | 10. bis 12. Lebensmonat |
U7 | 1 Jahr + 9 Monate bis 2 Jahre |
Zahnärztliche Untersuchung | Ab 2 ½ Jahre (3 Untersuchungen im Abstand von mind. 12 Monaten bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) |
U7a | 2 Jahre + 10 Monate bis 3 Jahre |
U8 | 3 Jahre + 10 Monate bis 4 Jahre |
U9 | 5 Jahre bis 5 Jahre + 4 Monate |
Halbjährliche zahnärztliche Kontrolle | ab 6 Jahre |
U10 | 7 Jahre bis 8 Jahre |
U11/J1 | 9 Jahre bis 14 Jahre |
J2 | 17 Jahre |
Ja! Es ist sogar notwendig, dass unsere Patienten nur in Begleitung einer erziehungsberechtigen Person zu einem Termin erscheinen.
Aus organisatorischen und aus Platzgründen möchten wir Sie jedoch bitten, nur mit einer erziehungsberechtigten Person zum Termin zu kommen und nach Möglichkeit auch Geschwisterkinder zu Hause zu lassen. Nur so können wir uns voll und ganz auf unsere Patienten konzentrieren.
Die Dauer einer Untersuchung ist sehr individuell. Sie hängt zunächst von der Art und dem Umfang der Untersuchung bzw. der Behandlung ab (handelt es sich z. B. um einen reinen Impftermin, um eine U-Untersuchung oder um eine diagnostische Untersuchung?). Des Weiteren ist die Dauer der Untersuchung auch abhängig von zahlreichen Faktoren Ihres Kindes: Wie alt ist ihr Kind bzw. wie gut kann es in einer Untersuchung schon „mitarbeiten“? Wie zutraulich ist Ihr Kind? Wie ist der momentane Gemütszustand Ihres Kindes? u.v.m.
Damit Ihr Kind immer eine möglichst positive Erfahrung mit dem Besuch bei uns verbindet, nehmen wir uns die Zeit, die Ihr Kind tagesaktuell benötigt.
Es kann immer mal vorkommen, dass ein Termin verschoben oder abgesagt werden muss. Um die Organisation in unserer Praxis aufrecht zu erhalten, möchten wir Sie bitten, den Termin rechtzeitig per Mail abzusagen, sobald Sie wissen, dass Sie ihn nicht wahrnehmen können.
Auch eine Absage am selben Tag hilft uns, da wir somit den frei gewordenen Termin an andere Patienten vergeben können. Aktuell kommt es häufiger dazu, dass Termine nicht eingehalten werden, dies ist gerade in dieser Zeit des sehr hohen Patientenaufkommens und der kinderärztlichen Unterversorgung im Landkreis sehr ärgerlich!
Im Falle eines verpassten Termines sind wir bemüht, einen neuen Termin für Sie zu finden. Aufgrund der sehr starken Auslastung in unserer Praxis können wir Ihnen aber keinen Ersatztermin garantieren. In diesem Fall können Sie sich einen Termin bei einem Fachkollegen unter der Telefonnummer: 116117 oder im Internet auf der Webseite www.116117.de buchen.
Kommt es mehrmals dazu, dass Sie Ihre Termine nicht einhalten, behalten wir uns vor, keine weiteren Termine an Sie zu vergeben.
Vor unserer Praxis finden Sie ausreichend Parkplätze vor.
Wir müssen die Krankenkassenkarte Ihres Kindes in jedem Quartal neu einlesen, wenn es zur Behandlung kommt oder ein Rezept benötigt. Sofern das Quartal zwischen Ihrem letzten Besuch und dem nächsten Besuch wechselt, müssen Sie die Versichertenkarte Ihres Kindes beim nächsten Termin wieder vorlegen.
Sollten Sie innerhalb eines Quartals mehrmals zur Behandlung zu uns kommen, müssen Sie die Versichertenkarte Ihres Kindes nicht jedes Mal mitbringen.
Sollten Sie die Versichertenkarte einmal vergessen, so können Sie sie innerhalb desselben Quartals nachreichen.
Wenn Ihr Kind privatversichert ist, so müssen Sie keine Versichertenkarte vorlegen.
Für Impftermine und Vorsorgeuntersuchungen bitten wir Sie, vorausschauend Termine zu vereinbaren.
Sollten Sie aufgrund einer akuten Krankheit oder Verletzung einen Termin benötigen, können Sie unsere Akutsprechstunde montags bis freitags von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr (Anmeldung zwischen 8:00 Uhr und 10:30 Uhr möglich) oder einen Termin vereinbaren. Nutzen Sie hierfür gerne unsere Online-Terminbuchung und senden Sie uns eine Mail.
Unter Heilmittel fassen wir nicht-ärztliche Therapieverfahren zur Förderung der Entwicklung und Gesundheit. Darunter fallen die Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Therapien von gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Jedoch nur unter Einhaltung bestimmter Regeln, die in der Heilmittelverordnung verbindlich festgelegt sind.
Nach jedem einzelnen Rezept werden wir in einem persönlichen Gespräch und einer Untersuchung Ihres Kindes die Fortschritte überprüfen, die Ihr Kind während der vergangenen Therapiestunden gemacht hat. Zu dieser Prüfung sind wir verpflichtet. Des Weiteren muss ein Therapiebericht vom Therapeuten bei uns vorliegen. Ohne Therapiebericht können wir keine Folgeverordnung ausstellen.
- Heilmittelverordnungen erfolgen nur aufgrund einer ärztlich festgestellten Erkrankung/Störung mit entsprechender Diagnose und Indikation. Diese sind in der Heilmittelverordnung genauestens festgelegt.
- Begriffe wie Entwicklungsverzögerung, Wahrnehmungsstörung oder Konzentrationsmangel werden von den Krankenkassen nicht als medizinische Diagnosen anerkannt.
- Heilmittel dürfen nicht zur allgemeinen Förderung eines Kindes verordnet werden.
- Für eine Heilmitteltherapie sind die Eltern mit einzubinden. Es ist üblich „Hausaufgaben“ zur Umsetzung der Therapieziele im Familienalltag zu vergeben. Diese Anforderung an die Familie zur aktiven Mitwirkung ist notwendig.
- Ein Hausbesuch darf nur verordnet werden, wenn ein Besuch der Praxis (z.B. des Logopäden) aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann. Dies trifft in aller Regel nur auf körperlich und/oder geistig eingeschränkte Kinder zu. Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. Fördereinrichtung, Kindergarten, etc.) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs.
- Die Leistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen der Regel „wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig“ folgen. Eine optimale Versorgung ist leider nicht von den Krankenkassen vorgesehen. An dieser Vorgabe wird das Verordnungsverhalten eines Arztes in der Heilmittelprüfung durch Krankenkassen gemessen.
Wir sind für die Hinweise der Erzieher/Lehrer in den Kindergärten/Schulen sehr dankbar. Da sie viel Zeit mit den Kindern verbringen und diese intensiv beobachten, erkennen Sie Störungen und Schwächen oft sehr früh. Die Prüfung, ob eine wirkliche Behandlungsbedürftige Erkrankung oder Störung vorliegt, obliegt jedoch dem Kinderarzt.
Diese Prüfung muss immer vor der Therapie stehen.
Viele „Auffälligkeiten“ entpuppen sich bei näherer Betrachtung häufig als Entwicklung im normalen Spektrum, denn die kindliche Entwicklung verläuft sehr häufig nicht immer gradlinig und mit anderen Kindern vergleichbar.
Sollten Sie auf ein Defizit bei ihrem Kind hingewiesen haben, so bitten sie ihren Betreuer/Erzieher/Lehrer dieses Defizit und seine Beobachtungen zu verschriftlichen. Bringen sie dieses Schreiben zur Vorstellung bei uns mit.
Nachträglich ist es uns nicht möglich, eine bereits durch Eltern eingeleitete Heilmittelbehandlung zu genehmigen. Hiervon sind auch Vorstellungen bei uns betroffen, wo Behandlungstermine in Kürze bevorstehen, da diese von Eltern bereits organisiert wurden („die Wartezeiten sind ja immer so lang aber es war gerade heute/morgen noch ein Termin frei und jetzt fehlt „nur noch die Verordnung“).
Bitte vereinbaren Sie erst nach Stellung der Indikation durch uns einen Termin bei ihrem Heilmittelerbringer (Logopäden, Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten).
Bitte haben Sie dafür Verständnis, denn wir als Kinderärzte haften den Krankenkassen gegenüber für die korrekte Ausstellung von Heilmittelverordnungen mit unserem privaten Geld (sogenannte Regresse).
Haben Sie darum bitte Verständnis, wenn wir als verordnende Ärzte die Indikation für eine Heilmittelverordnung sehr genau prüfen und die Verordnung bei fehlender Indikation auch ablehnen müssen.
Heilmittel dürfen nur bei Erkrankungen und Störungen der Entwicklung, nicht aber bei „Schwächen“ verordnet werden. Allgemein gehaltene pädagogische Begriffe wie Entwicklungsverzögerung, Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsmangel werden von den Krankenkassen nicht als medizinische Diagnosen anerkannt und sind somit auch keine Indikation für die Verordnung eines Heilmittels.
Wir als Kinderärzte haben vollstes Verständnis für den Fördergedanken von Eltern, die ihren Kindern die optimalen Chancen im Leben ermöglichen möchten. Heilmittel sind jedoch keine Förderwerkzeuge sondern Therapien für Störungen und Erkrankungen.
Verordnungen von Heilmitteln sind für die meisten Fachärzte budgetiert. Dies bedeutet, ein Kinderarzt darf pro Quartal (3 Monate) nicht mehr als 25 % an Heilmitteln verordnen, als der Durchschnitt seiner Kollegen in diesem Quartal. Die Verordnungszahlen seiner Praxis werden dem Arzt ein Jahr später von der kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt. Eine Prüfung durch die Krankenkassen erfolgt in der Regel drei Jahre später. Verordnet ein Arzt mehr als 25 % als sein Gruppendurchschnitt in einem Quartal kann er in eine genauere Prüfung kommen und muss dann jede einzelne Verordnung belegen und begründen und sein Verordnungsverhalten an den Heilmittelrichtlinien messen lassen. Oberstes Gebot für den Arzt hierbei ist: Verordnungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Dieses steht im ersten Absatz des ersten Paragrafen der Heilmittelrichtlinie.
Dieses System ist absichtlich sehr undurchsichtig und schlecht nachprüfbar gehalten, um Verordnungsmengen so gering wie möglich zu halten.
Findet die Krankenkasse eine Heilmittelverordnung, die nicht allen Kriterien der Heilmittelrichtlinie entspricht (z. B. Diagnose erlaubt keine Verordnung eines Heilmittels [Klassiker: Ergotherapie bei Konzentrationsschwierigkeiten], zu viele Einheiten für die Diagnose verordnet, Hausbesuch ohne medizinische Indikation verordnet, etc.), so muss der Arzt die Kosten des „fälschlich“ verordneten Heilmittels aus seiner Tasche an die Krankenkasse zurückzahlen. Hier kommen schnell mehrere 10.000 € zusammen.
Wichtige Unterlagen
direkt zum herunterladen!
- Vollmacht für den Arztbesuch
- Elternfragebogen zur U3
- Elternfragebogen zur Wochenbettdepression U3
- Elternfragebogen zur U4
- Elternfragebogen zur U5
- Elternfragebogen zur U6
- Elternfragebogen zur U7
- Elternfragebogen zur Sprachentwicklung U7
- Mannheimer Elternfragebogen zur U7
- Elternfragebogen zur U7a
- Elternfragebogen zur Sprachentwicklung U7a
- Elternfragebogen zur U8
- Elternfragebogen zur U9
- Elternfragebogen zur U10 & U11